Satzung der COGD (Component Obsolescence Group Deutschland) e.V.
Stand: 22.03.2023 (Version 2.2)
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1) Der Verein führt den Namen: COGD (Component Obsolescence Group Deutschland) e.V.
2) Der Verein hat seinen Sitz und seine Verwaltung in 42477 Radevormwald.
3) Der Verein wird im Vereinsregister des Amtsgerichtes Köln geführt.
4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt in erster Linie keinen eigenwirtschaftlichen Zweck.
2) Der Zweck des Vereins ist die Unterstützung bei der Bewältigung von Obsolescence-Problemen.
Obsolete heißt wörtlich übersetzt „veraltet“. Unter Obsolescence (in Deutsch Obsoleszenz) ist eine temporäre oder dauerhafte Nichtverfügbarkeit einer Einheit (beispielsweise Einzelteile, Bauelemente, Produkte, Geräte, Funktionseinheiten, Betriebsmittel, Subsysteme oder Systeme) für einen definierten Einsatzzweck zu verstehen und kann aus Hardware, Software, Personen oder aus beliebigen Kombinationen bestehen.
3) Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch Quartalstreffen, Arbeitskreise und Workshops. Diese dienen insbesondere zur
- Diskussion der Kriterien, die sich auf die Änderungen und Abkündigungen der in Absatz 2) beschriebenen Einheit auswirken
- Ermittlung und Untersuchung verschiedener Vorgehensweisen zur Behandlung von Obsolescence
- Erarbeitung und Verbreitung der Vorteile eines vorbeugenden Obsolescence Managements
- Veranstaltung von Schulungskursen auf dem Gebiet des Obsolescence Managements
- Organisation von Konferenzen und Handelsausstellungen
- Kontaktaufnahme und Zusammenarbeit mit anderen nationalen und internationalen Körperschaften zum Thema Obsolescence
- Gemeinsame Nutzung von Daten, und Herstellung von Links zu verfügbaren Informationen
- Verbindung und Zusammenarbeit mit dem International Institut of Obsolescence Management.
§ 3 Mitgliedschaft
1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften werden, die sich bereiterklären, die Vereinszwecke und ‑ziele zu unterstützen.
2) Der Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft erfolgt auf schriftlichen Antrag des Mitglieds (Antrag auf Mitgliedschaft) an den Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet. Im Falle einer ablehnenden Entscheidung des Vorstandes kann der Antragsteller schriftlich Beschwerde innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des ablehnenden Entscheids beim Vorstand einlegen, über welche die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
3) Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen bedarf der Zustimmung durch den gesetzlichen Vertreter. Studenten und Auszubildenden ist die Beantragung einer zeitlich befristeten Mitgliedschaft möglich. Über die Aufnahme eines zeitlich befristeten Mitglieds entscheidet ebenfalls der Vorstand. Die befristete Mitgliedschaft endet automatisch nach Ablauf der vereinbarten Frist (Befristungsende). Werden die zwischen Vorstand und befristetem Mitglied vereinbarten Leistungen durch das Mitglied nicht erbracht, kann der Vorstand die Mitgliedschaft auch vor Ablauf der Frist beenden. Ein Widerspruchsrecht gegen die Beendigung der Mitgliedschaft besteht in diesem Fall nicht.
4) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererbbar. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden.
5) Jedes Mitglied hat das Recht, dem Vorstand Kandidaten für eine Ehrenmitgliedschaft vorzuschlagen. Es kann jede natürliche Person vorgeschlagen werden, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht hat. Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei. Das Ehrenmitglied erhält keine Mitgliederstimmrechte und Vorstandsstimmrechte. Das Ehrenmitglied darf weiterhin im Verein aktiv oder beratend mitarbeiten.
Die Ehrenmitgliedschaft beginnt nach der schriftlichen Einwilligung des Vorstandes und der Zustimmung des Ehrenmitgliedes in Textform jeweils zum Beginn des Folgemonats der positiven Entscheidung. Die Ehrenmitgliedschaft wird durch eine Ehrenurkunde bestätigt. Die Ehrenmitgliedschaft endet ordentlich in Anlehnung an § 4 Absatz 1) und kann nach § 4 Absatz 2) a) und b) mit sofortiger Wirkung schriftlich beendet werden.
§ 4 Erlöschen der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt (Kündigung), Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Der Austritt eines ordentlichen Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des vollen Mitgliedsjahres erklärt werden.
2) Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund durch Beschluss des Vorstandes mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Ein solch wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
a) das Mitglied die Ziele und Interessen des Vereins schwerwiegend verletzt hat,
b) das Mitglied die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt,
c) das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit dem Beitrag für drei Monate im Rückstand bleibt,
d) ein weiterer Verzugseintritt oder die Verschlechterung der Vermögenslage vorliegt.
3) Soweit ein Ausschluss erfolgen soll, ist dem Mitglied vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme zu geben. Hierzu ist das Mitglied durch den Vorstand schriftlich unter Setzung einer angemessenen Frist aufzufordern. Der Ausschließungsbeschluss ist schriftlich zu fassen und zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem auszuschließenden Mitglied das Recht zur Berufung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Eingang der Mitteilung des Ausschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte des auszuschließenden Mitgliedes.
§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereines sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 6 Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus mindestens fünf und bis zu weiteren drei von der Mitgliederversammlung gewählten Personen, dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart sowie den weiteren Personen in ihren Funktionen. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt bis die jeweiligen Nachfolger gewählt sind. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für die jeweilige restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.
2) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n Stellvertreter/in.
3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und beschließt über alle Vereinsangelegenheiten und Satzungsänderungen, soweit sie nicht durch die Satzung oder zwingende gesetzliche Vorschriften eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen.
Zu den Aufgaben des Vorstands gehören insbesondere
a) die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnungspunkte
b) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
c) die Aufstellung des Haushaltsplans für das Geschäftsjahr
d) die Erstellung des Jahresberichts.
4) Der Vorstand tritt auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes nach Absprache mit den anderen Vorstandsmitgliedern zusammen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder teilnimmt. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Der Vorstand kann Beschlüsse auch schriftlich, telefonisch, per E-Mail, in einer Videokonferenz oder in einer gemischten Sitzung aus Anwesenden und Telefon- oder Videokonferenz oder anderen Medien fassen, wenn kein Mitglied des Vorstands diesem Verfahren widerspricht. Unabhängig von der Art der Beschlussfassung sind alle gefassten Beschlüsse und die Art der Beschlussfassung schriftlich niederzulegen.
5) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem/der Vorsitzenden und dem/der Stellvertreter/in vertreten, wobei jeder für sich allein vertretungsberechtigt ist. Die Vertretungsmacht ist mit Wirkung gegenüber Dritten unbeschränkt. Für Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von über EUR 25.000 ist im Innenverhältnis die Zustimmung des gesamten Vorstandes erforderlich. Für Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von über EUR 45.000 ist im Innenverhältnis die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich. Die Mitgliederversammlung entscheidet über solche Rechtsgeschäfte mit einfacher Mehrheit.
6) Über die Konten des Vereins kann jederzeit der Vorstand sowie im Auftrag des Vorstands die Buchhaltung verfügen.
§ 7 Ordentliche Mitgliederversammlung
1) Der ordentlichen Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an.
2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand einberufen. Die Einberufung muss mindestens vier Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnungspunkte in Schrift- oder Textform erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einberufung folgenden Tag. Ergänzungen der Tagesordnungspunkte können von den Mitgliedern beantragt werden.
3) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig.
4) Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter.
5) Beschlüsse der ordentlichen Mitgliederversammlung werden, sofern in der Satzung nicht abweichend geregelt und die Mitgliederversammlung nicht etwas anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
6) Die Mitgliederversammlung kann auch im Wege der elektronischen Kommunikation wie per Telefon oder Videokonferenz oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Telefon- oder Videokonferenz oder anderen Medien durchgeführt werden. In welcher Form die Mitgliederversammlung durchgeführt wird, entscheidet der Vorstand.
7) Der Vorstand kann Beschlüsse der Mitgliederversammlung auch im schriftlichen Verfahren einholen. Beschlüsse im schriftlichen Verfahren sind gültig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder des Vereins schriftlich abstimmen. Die Beschlussfassung erfolgt nach §7 Abs. 5.
§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins. Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich für alle Angelegenheiten zuständig, sofern sie nicht gemäß dieser Satzung oder aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. In Angelegenheiten, die in die Verantwortung des Vorstands fallen, ist die Mitgliederversammlung jedoch berechtigt Empfehlungen auszusprechen.
2) Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand. Gewählt sind diejenigen Personen, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Die Wahl findet auf Wunsch eines Mitglieds geheim und unter Verwendung von Stimmzetteln statt.
3) Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstandes abwählen.
4) Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge von Mitgliedern, die durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden sollen.
5) Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht des Vorstandes und den Prüfungsbericht des Rechnungsprüfers entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung.
6) Die Mitgliederversammlung hat die Vereinsauflösung zu beschließen.
7) Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt aus ihren Reihen einen Rechnungsprüfer, der weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehört und auch nicht Angestellte/r des Vereins sein darf, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Der Rechnungsprüfer hat Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereines.
8) Die Mitgliederversammlung entscheidet auch über Mitgliedsbeiträge.
§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Vereinsinteresse dies erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 1/3 aller Mitglieder unter Angabe des Zwecks und des Grundes binnen vier Wochen schriftlich verlangt wird.
Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist mit 1/3 der Mitglieder beschlussfähig.
Im Übrigen finden die §§ 7 und 8 für die außerordentliche Mitgliederversammlung entsprechende Anwendung.
§ 10 Protokolle
Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen werden schriftlich protokolliert und sind vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
Die Protokolle stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung.
§ 11 Vereinsfinanzierung
1) Die erforderlichen Geld- und Sachmittel des Vereins werden beschafft durch:
a) Mitgliedsbeiträge
b) Sponsoren
2) Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit werden nach vorheriger Überprüfung der Wirtschaftlichkeit durch den Vorstand von der Mitgliederversammlung beschlossen.
3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
§ 12 Vereinsarbeit
Der Verein bekennt sich neben einem regelkonformen und sozialverantwortlichen Verhalten auch zur rechtsstaatlichen Ordnung und zu einer auf dem Wettbewerb basierenden Wirtschaftsordnung. Hierzu gehören vor allem die konsequente Nutzung der bestehenden Handlungsspielräume sowie die konsequente Einhaltung der kartellrechtlichen Anforderungen an die Vereinsarbeit.
§ 13 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
1) Über die Änderung der Satzung sowie die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zur Satzungsänderung oder Auflösung sind den Mitgliedern bis spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins ist in Abweichung von § 7 Ziffer 5 stets eine Mehrheit von ¾ der teilnehmenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
§ 14 Ordnungen
Zur Durchführung der Satzung und zur besseren Regelung der Angelegenheiten des Vereins kann sich der Verein Ordnungen, insbesondere eine Wahl- und Abstimmungsordnung, eine Geschäfts- und Beitragsordnung geben. Diese Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
§ 15 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Gründungssatzung vom 21.04.2005
Neufassung der Satzung am 12.03.2019
Letzte Änderung der Satzung am 22.03.2023